was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
- Ohare
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ist egal, selbst wenns unter 11kg wiegen würde, es ist kein RR.
Und in der stvo steht doch was von Rennrädern,oder irre ich mich?
Und in der stvo steht doch was von Rennrädern,oder irre ich mich?
Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
es wurde übrigens nicht überprüft, ob die am Rad befestigten Batterieleuchten auch betriebsbereit sind...Annemie hat geschrieben:... oder legen die noch so viel wert auf dynamo (habe auch wechselbattarien dabei)?
Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
Leider ist der §67 der StVZO nicht wirklich in wenigen Worten zu beschreiben. Daher hier die Originalfassung:
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
-einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
-mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
-einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
-mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
-ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
-für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;
-der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
-Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
-anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Schlußfolgerung 1: Mountainbikes sind keine Rennräder und sind daher mit Lichtmaschinen (in deutsch: Fahrraddynamos) auszustatten.
Schlußfolgerung 2: Rennradfahrer haben die Beleuchtung zumindest griffbereit mitzuführen. Nehmt also bei der nächsten Sonntag-Mittag-Tour alle Akkus mit!
Schlußfolgerung 3: Die Rennradliste veranstaltet täglich ab 06:00 ein Rennen in Form einer Sternfahrt.
Eine adäquate Startnummer ist mitzuführen und bei Bedarf der Rennleitung vorzulegen...
Ralph
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
-einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
-mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
-einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
-mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
-ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
-für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;
-der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
-Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
-anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Schlußfolgerung 1: Mountainbikes sind keine Rennräder und sind daher mit Lichtmaschinen (in deutsch: Fahrraddynamos) auszustatten.
Schlußfolgerung 2: Rennradfahrer haben die Beleuchtung zumindest griffbereit mitzuführen. Nehmt also bei der nächsten Sonntag-Mittag-Tour alle Akkus mit!
Schlußfolgerung 3: Die Rennradliste veranstaltet täglich ab 06:00 ein Rennen in Form einer Sternfahrt.
Eine adäquate Startnummer ist mitzuführen und bei Bedarf der Rennleitung vorzulegen...
Ralph
- Ohare
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Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
ist irgendwo definiert was die stvo unter rennrad versteht?
Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
Noch interessanter ist doch die Definition von "Rennen"Ohare hat geschrieben:ist irgendwo definiert was die stvo unter rennrad versteht?
Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
Gute Fragen:
Die österreichische Fahrradverordnung definiert das Rennrad folgendermaßen:
§ 4 (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
-Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
-Rennlenker (dieser ist jedoch nicht genau definiert);
-äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
-äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
Deutschland
In Deutschland wird das Rennrad in der Straßenverkehrszulassungsordnung nur im Zusammenhang mit lichttechnischen Anlagen an Fahrrädern erwähnt. Es wird dort nicht näher definiert...
Auch für Radrennen gibt es keine Definition in der StVO/StVZO, hier hilft Wikipedia: Als Radrennen werden diejenigen Wettkämpfe des Radsports bezeichnet, bei denen das Ziel darin besteht, eine bestimmte Strecke am schnellsten zurückzulegen.
Also praktisch ein Zustand, in welchen man gerät, sobald man auf dem Rad sitzt....
Ralph
Die österreichische Fahrradverordnung definiert das Rennrad folgendermaßen:
§ 4 (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
-Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
-Rennlenker (dieser ist jedoch nicht genau definiert);
-äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
-äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
Deutschland
In Deutschland wird das Rennrad in der Straßenverkehrszulassungsordnung nur im Zusammenhang mit lichttechnischen Anlagen an Fahrrädern erwähnt. Es wird dort nicht näher definiert...
Auch für Radrennen gibt es keine Definition in der StVO/StVZO, hier hilft Wikipedia: Als Radrennen werden diejenigen Wettkämpfe des Radsports bezeichnet, bei denen das Ziel darin besteht, eine bestimmte Strecke am schnellsten zurückzulegen.
Also praktisch ein Zustand, in welchen man gerät, sobald man auf dem Rad sitzt....
Ralph
Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
mich hat ein polizist nach meinem licht gefragt,wo ich es denn hätte.ich schaute in den himmel und sagte ihm das es doch hell ist und wenn ich weiss,das ich im dukeln unterwegs bin,dann nehm ich das licht mit.darauf sagte er nichts mehr.genauso mit seitenstrahler.was soll man denn damit tagsüber. durfte dann weiterfahren.
- Ohare
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Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
na wenigstens biste net wieder abgehaun vor den grünen männchen
- Mettwurstmädel
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- Wohnort:Gohlis-Süd
Re: was einem auf dem morgendlichen Weg nicht alles...
Mir kommen keine Reflektoren in die Speichen. Man wird ja wohl noch ein bisschen auf den Style achten dürfen... die gleiche Frage nach Licht am hellichten Tag hab ich übrigens auch so beantwortet. Polizisten sind schon komische Menschen...