Radwegbenutzung - neues Urteil

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peso
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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von peso » Do 18. Jul 2013, 13:00

Rechtsprechung.

Es gibt keine grundsätzliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Radwegen. Allerdings bieten 15 km/h im Fall eines Unfalls mit folgendem Streit um Verschuldensanteile und Haftungsquoten den ersten Anschein einer angepaßten Geschwindigkeit. Letztendlich bemißt sich das an den konkreten Umständen des Einzelfalls - es kann also mitunter auch angemessen sein, noch deutlich langsamer zu fahren.
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fischi
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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von fischi » Do 18. Jul 2013, 14:59

Ich meinte jetzt eher, das ich die >15 km/h nicht auf dem Radweg, sondern auf der Straße fahren würde und dies als Begründung sehen möchte, dass ich den Radweg nicht benutzen kann/will, da dort zu hohes Gefahrenpotential wartet, aus freilaufenden Hunden, nichtreagierenden Senioren und diversen anderen Personen, die der Meinung sind, dass Radfahrer dort am Radfahren gehindert werden müssen.

Erst letztens hat sich wieder ein Autofahrer abends halb 9 zwischen Wachau und Probstheida hupend von hinten bemerkbar gemacht, ist wildfuchtelnd an mir vorbeigefahren und nachdem er ca. 2m vor mir sehr scharf eingeschert ist, hat er sein Tempo noch einmal verlangsamt. Erst dachte ich er will sein Auto zum Motortraining zur Verfügung stellen, aber dafür hätte er auch irgendwann wieder beschleunigen müssen. Mit einer Geste habe ich ihm dann versucht klar zu machen, was ich davon halte, was er auch nach reichlich einer halben Minute verarbeitet und verstanden hatte und so konnte ich noch die volle Größe seines Mittelfingers in Augenschein nehmen, bevor er so arg beschleunigte, das ich im Windschatten nur kurz folgen konnte. Zu einem aufklärenden Gespräch, was er mir damit ausdrücken wollte, ist es in dem Fall leider nicht gekommen, aber die nächste Chance dazu wird nicht lange auf sich warten lassen.
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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von cl » Do 18. Jul 2013, 15:41

OT: Ich habe gestern in einer 30er-Zone einem Q7 mit flacher Hand auf den Kotflügel "geklopft" - so nahe kam er mir auf meiner Seite entgegen.

Radweg war nicht vorhanden. ;-)

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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von peso » Do 18. Jul 2013, 18:51

fischi hat geschrieben:...Begründung...
Das ist deine persönliche Risikoabwägung. Es ist durchaus zumutbar, auf die geschilderten "Hindernisse" mit angepaßter Fahrweise zu reagieren. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist (im Winter nicht geräumt, von Autos zugeparkt, mit Scherben übersät etc.), dürften Zumutbarkeit bzw. Benutzbarkeit nicht mehr vorliegen und die betroffenen Abschnitte des Radweges auf der Fahrbahn umgangen werden.
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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von SXHC » Do 18. Jul 2013, 19:28

In DK läuft das irgendwie anders. Neben allen großen Fernstraßen gibt es saubere und gut ausgebaute Radwege. Gepaart mit einer Vorfahrt an der jeder Kreuzung und einer sehr sehr umsichtigen Fahrweise der Dänen an allen Einmündungen (z.T. bekommt man schon fast ein schlechtes Gewissen, weil die solange auf einen "warten" müssen) ist es wahrlich entspannt. Da könnten man sich was absehen...

Im Übrigen ist es eigentlich egal, was irgendwelche "Amtsgerichte" so entscheiden, das 2009er BVG Urteil gibt einem genug "Begründung" um einen Lolly, nach erhaltenem Verwarngeld weg-zu-widersprechen.

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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von peso » Do 18. Jul 2013, 20:08

Und was genau haben "irgendwelche Amtsgerichte" in diesem Sinne mit dem BVerwG zu tun?
SXHC hat geschrieben: Im Übrigen ist es eigentlich egal, was irgendwelche "Amtsgerichte" so entscheiden, das 2009er BVG Urteil gibt einem genug "Begründung" um einen Lolly, nach erhaltenem Verwarngeld weg-zu-widersprechen.
Wenn es um die Existenz des Schildes geht, nein. Für eine Anfechtungsklage gilt (in diesem Fall) die Jahresfrist.

Die Ablehnung eines Verwarngeldes oder der Einspruch gegen ein Bußgeld wird bei "uneinsichtiger" Behörde irgendwann verhandelt werden. Dort können die Kriterien der VwV-StVO als Argumente hinzugezogen werden, um Zumutbarkeit bzw. Benutzbarkeit zu erschüttern. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab.
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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von SXHC » Do 18. Jul 2013, 22:51

Die Erfolgsaussichten haben sich mit dem Urteil enorm erhöht. In der damaligen Urteilsbegründung wird explizit angeführt, dass es für eine Anordnung einer Benutzungspflicht 1.) einen triftigen Grund geben muss und 2.) "erhöhtes" Verkehrsaufkommen kein triftiger Grund ist. Der "Normalfall" ist die Benutzung der Straße, ein Radweg generell die begründete Ausnahme. Die "Orientierungsfunktion" eines Urteils einen Bundesgerichtes hilft dann auch für die untere Instanzen. Leider waren die Richter damals nicht mutig genug, eine generelle Überprüfung alles Benutzungspflichtigen Radwege mit auf dem Weg zu geben. Wäre theoretisch möglich, aber wohl finanziell/organisatorisch nicht zumutbar. Bleibt also das "persönliche" Engagement des Einzelnen. Das ein oder andere blaue Schildchen wurde auch schon gegen ein weißes getauscht.

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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von peso » Do 18. Jul 2013, 23:12

SXHC hat geschrieben:Die "Orientierungsfunktion" eines Urteils einen Bundesgerichtes hilft dann auch für die untere Instanzen.
Ein Amtsgericht ist keine untere Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die behördliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht (A) und das Mißachten einer angeordneten Benutzungspflicht (B) sind unterschiedliche Sachverhalte mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes aus dem Eröffnungsbeitrag bezieht sich ausschließlich auf A.
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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von SXHC » Do 18. Jul 2013, 23:24

Ich habe "Amtsgericht" bewusst in Anführungstriche geschrieben, sodass man die "regionale" Nähe der unteren Verwaltungsgerichte erahnen kann. Und in BVerwG Urteil von 2009 geht es um A. Aus B folgt dann der Verwaltungsakt, der zur Änderung von A führen kann.

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Re: Radwegbenutzung - neues Urteil

Beitrag von Kerniger » Fr 19. Jul 2013, 08:56

Manchmal fahre ich auf Radwege, manchmal fahre ich auf der Straße, auch wenn Radwege vorhanden sind. Es kommt immer darauf an. Wie Peso schon sagte, Jede situation, jede strecke muss man im Einzelfall betrachten. Letzten gab man einer Radfahrerin eine "Teilschuld" zu, weil sie kein Helm trug... (Ein Autofahrer riss die Tür auf, und sie fuhr drauf-Folgen: Gehirnerschütterung) Hätte sie aber z.b. nur einen Arm gebrochen und ihr Kopf wäre ohne Schäden davon gekommen, dürfte sie keine "Teilschuld" bekommen. Habe bewusst die Anführungstriche gesetzt, weil ich denke, dass es in diesem Fall nur darum ging, zweck des Schmerzengeldes.

Im Prinzip verhält es nicht anders, als wenn man unter der Promillegrenze einen Unfall baut. Und das obwohl man eigentlich nicht schuld ist. Bekommt man trotzallem eine Teilschuld. Die begründung dürfte wohl jeder kennen.

Und so verhält es sich auch mit den Radwegen. "was wäre, wenn ich diesen weg benutze...!"

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