Der Schmerz des Tages

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atajh
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von atajh » Mi 17. Aug 2005, 22:42

peso hat geschrieben:
atajh hat geschrieben:$ man convert
Wah! Verschreck' mir hier die Leute nicht!

Ich bekenn lieber flagge...

Gunter
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Gunter » Mi 17. Aug 2005, 23:06

[Zitat:Gebirgsrenner]

aber seit doch froh, dass ihr wenigstens ein bisschen fahren könnt, ich kämpfe derzeit gegen eine erkältung und schaffe nicht mal eine halbe stunde auf dem hometrainer ohne das es in einem richtigen schweiss-ausbruch endet... 120 km - da träum ich derzeit nur von. 


Das klingt so nach 50 km Regenfahrt am Rande von Leipzig. Mich haut es bei solchen Regengeschichten auch oft um.

Gunter


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Barus
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Barus » Di 25. Apr 2006, 07:21

Wie geht ihr mit denn mit sowas um:





:tja:

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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Gebirgsrenner » Di 25. Apr 2006, 07:24

Barus hat geschrieben:Wie geht ihr mit denn mit sowas um:



:tja:

Warst du mit dem Rennrad unterwegs?
Ja - die Polizisten haben keinen Plan und vor allem keine Ahnung, Rennräder sind befreit von Reflektoren-Schnickschnack und Klingel-Installierung.
Nein - beiss in den sauren Apfel und zieh' die Reflektoren auf und lege die hübsche Klingel an :D .

Ich fahre...

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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Chaosdiver » Di 25. Apr 2006, 07:34

Leider ist es laut STVZO so, das Rennräder nur bei abgesperrten Rennen von dem ganzen Schnickschnack befreit sind. Laut besagter STVZO muss sogar Vorder- und Rücklicht mitgeführt werden. :meise:

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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Barus » Di 25. Apr 2006, 07:35

Gebirgsrenner hat geschrieben:Warst du mit dem Rennrad unterwegs?
Ja, steht ganz oben links.

Gebirgsrenner hat geschrieben:Ja - die Polizisten haben keinen Plan und vor allem keine Ahnung, Rennräder sind befreit von Reflektoren-Schnickschnack und Klingel-Installierung.
Nein - beiss in den sauren Apfel und zieh' die Reflektoren auf und lege die hübsche Klingel an :D .
Ich dachte, Die Regelung gilt nur für das Licht? (Das fehlende Licht wurde auch nicht bemängelt). :gruebel:

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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Gebirgsrenner » Di 25. Apr 2006, 07:41

Barus hat geschrieben:Ich dachte, Die Regelung gilt nur für das Licht? (Das fehlende Licht wurde auch nicht bemängelt). :gruebel:
Nun wenn ich mich irre - bleibt dir wohl nichts anderes übrig, als die Reflektoren anzubringen, die Klingel zu kaufen und all das der Polizei zu zeigen. Danach kannst du ja alles wieder abnehmen :D .

Wenn es dir hilft: ich glaube, du bist da an einem übereifrigen Polizisten (oder zwei, oder drei) geraten, weil normalerweise die Herren Ordnungshüter Rennradler durchfahren lassen. Wobei - das gilt nur fürs Land, in der Stadt bin ich eher selten mit dem Rennrad unterwegs.



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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Barus » Di 25. Apr 2006, 07:47

Naja, das war eine Großrazzia vor der HTWK. Die haben jeden Radfahrer angehalten.

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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Gebirgsrenner » Di 25. Apr 2006, 08:14

Barus hat geschrieben:Naja, das war eine Großrazzia vor der HTWK. Die haben jeden Radfahrer angehalten.
Ich sag ja - Radfahren in der Stadt ist ungesund. Für die Gesundheit, für den Geldbeutel, fürs Rad.

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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Frank » Di 25. Apr 2006, 08:32

du hättest wenigstens Batterielampen mitnehmen müssen, wenn ich es richtig verstanden habe, steht ganz unten.

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

  1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

  2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

  3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

  1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

  2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

  1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

  2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

  3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

  4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
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