außerdem:
Keine generelle Pflicht zur Radwegnutzung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Radfahrer im Regelfall auf der Straße fahren dürfen (Az: BayVGH 11 B 08.186). Städte und Gemeinden können nur in Ausnahmefällen Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen.
Im konkreten Fall richtete die Stadtverwaltung von Regensburg einseitige Geh- und Radwege neben Straßen ein und ordnete durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht an. Die Kommune begründete dies mit Sicherheitserwägungen.
Das Gericht folgte dem jedoch nicht und stellte in einem ungewöhnlich detaillierten 41-seitigen Urteil klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Benutzungspflicht für Radwege ohne ausreichenden Rechtsgrund angeordnet wurde. Eine solche Anordnung dürfe jedoch nur eine Ausnahme sein, so der Urteilstenor.
aber lasst euch jetzt keine grauen Haare deswegen wachsen, wollte auch keine riesige Diskussion lostreten, es war mir nur gerade aufgefallen und hatte mich nachdenklich gemacht...

